§ 37 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Teil Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2020
§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
(2) Im fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) AN die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Justiz'>Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.
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