§ 39 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 39 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
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