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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 12 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
Beteiligungen, die im Rahmen
- 1. des Beteiligungsfondsgesetzes,
- 2. des Investmentfondsgesetzes,
- 3. des Pensionskassengesetzes,
- 4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
- 5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.