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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 8 Verbundene Unternehmen
Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
- 1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
- 2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
- 3. unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.