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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 9 Konzern
(1) Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht AN der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das
- 1. am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und
- 2. erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist.
(2) Gleiches gilt, wenn AN der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.