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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 173 Verständigung bei einem Superädifikat
Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.