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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 238 Liegenschaftsanteile und Baurechte
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.