Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 251 Weitere unpfändbare Sachen
(1) Unpfändbar sind weiters
- 1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
- 2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.