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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 264a Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
Im fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.