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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 274b Transportkosten
(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.