§ 282b eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2008
§ 282b Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer
(1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
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