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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 292a Erhöhung des unpfändbaren Betrags
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
- 1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
- 2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
- 3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
- 4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
- 5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten