Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 292d Auszahlung des Entgelts an Dritte
Wenn
- 1. der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt,
- 2. sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und
- 3. auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde,