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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 331 Verwertung
(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
- 1. die Verpachtung eines Unternehmens,
- 2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
- 3. die Zwangsverwaltung,
- 4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
- 5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.