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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
In Verfahren außer Streitsachen, die Von Amts wegen eingeleitet werden können, kann Gericht'>Das Gericht einstweilige Verfügungen auch Von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.