§ 403 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 403 Allgemeines
Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
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