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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 430 Kontrolle
(1) Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge AN Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Die im ersten Satz genannten Stellen haben dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.
(2) Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
- 1. dem Bundesministerium für Justiz,
- 2. den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden,
- 3. den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2 sowie
- 4. der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen
(4) Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.