§ 437 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 437 Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts
Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren Von Amts wegen AN das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 Ff zuständig ist.
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