Gesetz eo - Exekutionsordnung § 441 eo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.2021 § 441 Einzelverkäufe Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift