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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 449 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur AN den Schuldner halten.