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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 453 Anmerkung der Anfechtungsklage
(1) Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.