§ 465 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 465 Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.
Filter