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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 465 Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
- 1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
- 2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
- 3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.