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Dritter Abschnitt Fahrtkosten des GerichtsvollziehersStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 474 Höhe
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
- 1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
- 2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
- 3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
- 4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
- b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.