Kategorie:
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – AnträgeStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 50 Ausschluss der Laienbeteiligung
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.