§ 63 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 63 Bewilligung der Exekution
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
3. die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
4. bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
5. die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.
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