§ 71 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 71 Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
(2) Bei Versteigerungsedikten kann Gericht'>Das Gericht jedoch Von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.
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