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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 78 Anwendung der Zivilprozessordnung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre EinfĂŒhrungsgesetze sinngemÀà anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen ĂŒber
- 1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
- 2. das Ruhen des Verfahrens und
- 3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.