§ 78 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 78 Anwendung der Zivilprozessordnung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre EinfĂŒhrungsgesetze sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen ĂŒber
1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
2. das Ruhen des Verfahrens und
3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
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