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Sechster Titel Verwalter in ExekutionssachenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 79 Bestellung eines Verwalters
(1) Ein Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
(2) Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.
(3) Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.