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Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und VerteilungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 84a Verwertung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
- 1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
- 2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
- 3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen