§ 88 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 88 Bewilligung und Vollzug
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht AN einer Liegenschaft des Verpflichteten oder AN einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
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