Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 10 Urteil über den Vollstreckungsanspruch
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.