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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 107 Auswahl des Zwangsverwalters
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat Gericht'>Das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.