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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 114 Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters
(1) Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
- 2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
- 3. den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
- 4. den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(2) Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- 1. die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
- 2. das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
- 3. die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
- 4. die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.