§ 132 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 132 Rekurs
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).
findet ein Rekurs nicht statt.
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