Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 135a An Verwalter übergebene Liegenschaft
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“