§ 154 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 154 Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung
Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat Gericht'>Das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.
Filter