§ 172 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 172 Weitere Zustellungen
Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.
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