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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 181 Verwahrung des Vadiums
(1) Der Ersteher kann im fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.