Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 232 Verfahrensbestimmungen
(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Exekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.