§ 241 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 241 Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen
Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen Unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:
1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.
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