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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 243 Fristen
Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.