§ 247 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 247 Zustellung
Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen AN Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigte, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigentums geführten Exekution vorkommen, AN den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.
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