§ 251 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 251 Weitere unpfändbare Sachen
(1) Unpfändbar sind weiters
1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
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