§ 252 eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 252 Liegenschaftszubehör
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a Abgb) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
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