§ 252b eo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 252b Vollzugsversuche
Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
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