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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 254 Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll
(1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.