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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 282a Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.