Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 292c Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
- 1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
- 2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.