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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).