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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 341 Unternehmen
(1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
- 1. das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
- 2. den Unternehmensgegenstand zu ändern,
- 3. den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
- 4. über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
- 5. Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.